Gefahren schon bei der Ausweisung von Baugebieten berücksichtigen

Kommunen sind bei der Ausweisung von Baugebieten gefordert, Starkregenrisiken systematisch zu berücksichtigen. Wesentliche Elemente hierbei sind die Nutzung von Starkregengefahrenkarten, die Identifizierung potenzieller Überflutungsflächen außerhalb klassischer Hochwassergebiete sowie die konsequente Umsetzung bestehender rechtlicher Vorgaben. Zielkonflikte mit anderen Belangen – etwa dem Wohnungsbau oder der Verkehrsinfrastruktur – müssen durch sorgfältige planerische Abwägungen gelöst werden.

Neubaugebiet mit Bachlauf.
© Elementa / Christina Haristes

Rechtlicher Rahmen

Die rechtlichen Grundlagen für diese Anforderungen sind klar definiert. So verpflichtet §1 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Berücksichtigung der Hochwasservorsorge, einschließlich Starkregen, in der Bauleitplanung. Ergänzend definiert §5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Eigenvorsorgepflicht für Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen. Auch technische Normen wie die DIN 1986-100 für Entwässerungsanlagen sowie die DIN EN 752 zum Überflutungsschutz fordern ausdrücklich die Integration von Starkregenvorsorge in Planungen.

Wichtig: eine genaue Risikoabschätzung

In der praktischen Umsetzung spielen Starkregengefahrenkarten eine zentrale Rolle. Die deutschlandweit hergestellten Starkregenhinweiskarten geben Auskunft über mögliche Gefahrengebiete, beinhalten aber Unsicherheiten, da etwa Bodeneigenschaften (wichtig etwa für die Versickerungsfähigkeit) und Wasserabfuhr durch die Kanalisation nicht berücksichtigt werden. Daher greifen immer mehr Städte und Kommunen auf lokale Gefährdungsanalysen zurück. Diese berücksichtigen genauere topografische, geologische und städtebauliche Informationen und stellen eine akkuratere Grundlage für eine risikoorientierte Bauleitplanung dar.

Gefahren durch hohe Fließgeschwindigkeiten und Material im Wasser

Solche Gefahrenkarten helfen bei der Identifikation kritischer Gebiete. Besonders sturzflutgefährdet sind Hanglagen, Erosionsgebiete sowie Einzugsbereiche kleiner Gewässer. Diese weisen häufig hohe Fließgeschwindigkeiten von über einem Meter pro Sekunde und erhebliches Materialtransportpotenzial auf. Überflutungsflächen außerhalb amtlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete – wie Straßensenken, Unterführungen oder Grundstücke in Muldenlagen – sind zwar nicht durch §76 WHG geschützt, fallen jedoch unter die Eigenvorsorgepflicht gemäß §5 WHG.

Planerische Maßnahmen

Planerisch lassen sich verschiedene Maßnahmen zur Risikominimierung umsetzen. Vermeidungsstrategien zielen etwa darauf ab, Bauvorhaben in Hauptfließwegen oder Senken mit Überflutungstiefen von mehr als 30 Zentimetern grundsätzlich auszuschließen und natürliche Retentionsräume über die Festsetzung im Bebauungsplan zu sichern. Ergänzend dazu kommen technische Schutzmaßnahmen zum Einsatz, wie Rückhaltebecken im Außenbereich, Mulden-Rigolen-Systeme zur dezentralen Regenrückhaltung oder hochwasserangepasste Gebäudegestaltung – beispielsweise durch erhöhte Erdgeschosse. Vorbildlich zeigt sich hier das Hamburger RISA-Projekt, das Notwasserwege und multifunktionale Freiflächen in die Stadtplanung integriert.

Kreative Lösungen finden

Den damit verbundenen Zielkonflikten – etwa zwischen Rückhalteflächen und Wohnbebauung oder zwischen Barrierefreiheit und Wasserrückhalt – kann mit kreativen Lösungen begegnet werden. So lassen sich beispielsweise Sportplätze auch als Retentionsflächen nutzen oder klappbare Bodenschwellen zur temporären Wasserführung einsetzen. Rechtlich bietet die Stärkung der Abwägungsklausel in §1a BauGB ein Instrument, um die Starkregenvorsorge gegenüber konkurrierenden Planungszielen zu priorisieren.

Fazit: Gefahren erkennen, zielgerichtet planen

Zusammenfassend zeigt sich: Kommunen müssen Starkregengefahren durch verbindliche Gefahrenkarten, eine risikoadaptierte Flächenausweisung und geeignete Schutzmaßnahmen adressieren. Die Lösung von Zielkonflikten erfordert interdisziplinäre Planung und eine klare Priorisierung der Überflutungsvorsorge in Abwägungsprozessen. Dabei bleibt die Eigenvorsorge privater Eigentümer und Eigentümerinnen ein unverzichtbarer Bestandteil des Gesamtkonzepts.