Starkregenabfluss: Wer trägt die Verantwortung?
Der Keller läuft voll, weil das Wasser durch die überlastete Kanalisation hochdrückt, oder Wasser von einem öffentliche Gelände in mein Haus strömt. Bei solchen Ereignissen stellt sich oftmals die Frage, ob ich als Hausbesitzer die Gemeinde für eventuelle Schäden haftbar machen kann, und welche Vorsorgemaßnahmen die Gemeinde eigentlich treffen muss. Wir zeigen im Überblick, welche Rechte und Pflichten Privateigentümerinnen und -eigentümer gegenüber der Gemeinde haben.

Welche Wasserart liegt vor?
Wenn Wasser ins Haus läuft, ist wichtig zu klären, auf welchem Wege es in das Gebäude kommt. Kommt das Wasser aus Toilette, Bodenablauf oder Kellerablauf nach oben, geht es meist um Rückstau aus dem öffentlichen Kanal. Kommt das Wasser über Straße, Lichtschacht, Tür, Hof oder Hang ins Haus, geht es meist um oberirdischen Abfluss. Die Ursache entscheidet oft darüber, ob Sie vor allem selbst hätten vorsorgen müssen oder ob Ansprüche gegen die Gemeinde in Betracht kommen.
Die weitere wichtige Klarstellung für Bauherren lautet: Nicht jedes Starkregenwasser ist rechtlich dasselbe Wasser. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) trennt zwischen wild abfließendem Wasser und gesammelt abfließendem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen. Die Rechtsprechung trennt zusätzlich sehr klar zwischen klassischem Rückstau aus dem Kanal und oberirdischem Wasser von Straße oder Gelände.
Mischwassersystem: Erhöhtes Rückstaurisiko
In vielen Städten wird Regenwasser gemeinsam mit Schmutzwasser in einem Mischwassersystem abgeleitet. Bei Starkregen gelangt dadurch sehr viel Wasser gleichzeitig in die Kanalisation. Die Folge: Das System kann schnell überlastet sein. Bei Rückstau tritt fäkalienhaltiges Abwasser ins Gebäude ein.
Das sorgt für lokale Verkeimung und kann die Schimmelbildung fördern. Bei einer Trennkanalisation sind häusliches Abwasser aus Toilette, Dusche, Waschmaschine etc. von der Regenwasserkanalisation getrennt, Rückstau tritt dabei deutlich seltener auf.
Viele Kommunen fördern aktiv die Versickerung von Regenwasser oder machen Vorgaben zur Regenrückhaltung, teilweise bestehen auch Anschlussverbote für Regenwasser an die Kanalisation. Dies soll die Rückstauwahrscheinlichkeit senken. Solche kommunalen Einschränkungen müssen natürlich beachtet werden.
Rechtlich relevante Wasserarten im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die Leitlinien aus WHG § 37, WHG §§ 54 bis 56, den amtlichen Hinweisen zum Rückstauschutz und der jüngeren Rechtsprechung zu Straßen- und Kanalentwässerung zusammen.
| Wasserart | Typische Anzeichen | Was Sie in der Regel zu tun haben | Was die Gemeinde bzw. der öffentliche Träger in der Regel zu tun hat |
| Rückstau aus dem öffentlichen Kanal | Wasser drückt aus WC, Bodenablauf, Kellerablauf oder anderen Entwässerungsstellen nach oben | Rückstauschutz einbauen, Rückstauebene beachten, ggf. Hebeanlage vorsehen und warten | Kanalnetz betreiben; für den klassischen Rückstauschaden haftet die Gemeinde aber meist nicht |
| Gesammeltes Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen | Wasser kommt von Dach, Terrasse, Hof, Auffahrt oder von technisch entwässerten Flächen | Grundstück rechtmäßig entwässern; zulässige Versickerung, Rückhaltung oder Ableitung nach örtlicher Satzung und Planung klären | Öffentliche Abwasserbeseitigung nach Landesrecht organisieren; Straßen- und Entwässerungsanlagen ordnungsgemäß planen und unterhalten |
| Wild abfließendes Wasser | Wasser läuft oberirdisch über unbefestigten Hang, Garten, Wiese oder Feld | Natürlichen Abfluss nicht zum Nachteil anderer blockieren oder verstärken | Wenn eine öffentliche Maßnahme den Abfluss rechtswidrig verändert, kann Abwehr oder Nachbesserung nötig werden |
Für die Praxis hilft dieser einfache Test: Kommt Wasser aus dem Kanal nach oben, denken Sie zuerst an Rückstau. Kommt Wasser von außen über die Oberfläche, denken Sie zuerst an Straßen- oder Geländeabfluss.
Ihre Pflichten als Bauherr oder Eigentümer
Sie müssen Ihr Gebäude gegen klassischen Rückstau selbst schützen. Amtliche und kommunale Hinweise sagen klar: Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene müssen gegen Rückstau gesichert werden. Ohne solche Sicherungen sind Keller, Souterrainräume und andere tiefliegende Bereiche besonders gefährdet.
Die Rückstauebene liegt in der Praxis meist auf Höhe der Straße oder des Gehwegs am Anschlusspunkt. Darunter beginnt der kritische Bereich. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten kann auch ein höherer Hochwasserstand maßgeblich sein. Prüfen Sie diese Höhe früh in der Planung und verlassen Sie sich nicht auf grobe Schätzungen. Es besteht in der Regel eine gesetzliche Pflicht, sich im Sinne des Eigenschutzes vor Rückstau zu sichern. Es wird allerdings keine dahingehende Kontrolle durch eine Behörde stattfinden, sondern obliegt der Eigenverantwortung.
Wasser von bebauten und befestigten Flächen
Für Wasser von Dächern, Hofflächen, Terrassen oder Auffahrten gilt: Das WHG ordnet dieses Wasser als Niederschlagswasser ein, wenn es von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Nach WHG § 55 soll es grundsätzlich ortsnah versickert, verrieselt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer oder eine Kanalisation eingeleitet werden, soweit das örtlich zulässig ist. Klären Sie deshalb schon in der Planung mit Fachplaner und Kommune, welche Lösung auf Ihrem Grundstück erlaubt und sinnvoll ist.
Wann die Gemeinde haften kann
Die Gemeinde haftet nicht automatisch, nur weil es stark geregnet hat. Die Gerichte sagen aber ebenso klar: Eine Kommune darf sich nicht einfach darauf zurückziehen, dass Starkregen „eben außergewöhnlich“ gewesen sei. Maßgeblich ist, ob die öffentliche Entwässerung und die Straßenentwässerung nach den örtlichen Gegebenheiten so geplant, gebaut und unterhalten wurden, dass üblich anfallendes Niederschlagswasser gefahrlos bewältigt werden kann.
Zugleich gilt: Eine Kommune muss ihre Anlagen nicht auf jedes denkbare Extremereignis auslegen. Auf Jahrhundertregen oder andere sehr seltene Ausnahmesituationen muss eine Niederschlagsentwässerung nicht in jedem Fall eingerichtet sein. Das ist die wichtige Gegenkorrektur gegen zu einfache Haftungsannahmen. Entscheidend ist aber der Einzelfall. Die Rechtsprechung betont ausdrücklich, dass eine rein schematische Orientierung am statistischen Berechnungsregen zu kurz greift. Zu würdigen sind auch Topografie, Tiefpunkte, Fließwege, Anzahl und Lage von Straßenabläufen, frühere Überflutungen, bekannte Beschwerden und die Frage, ob einfache und zumutbare Schutzmaßnahmen den Schaden verhindert hätten.
Warnsignale für einen ernsthaften Prüfbedarf
Praktische Warnsignale für einen ernsthaften Prüfbedarf der öffentlichen Hand sind vor allem diese Punkte:
- Wasser tritt von der Straße oder einem anderen öffentlichen Grundstück auf Ihr Grundstück über und nicht aus Ihrem eigenen Ablauf nach oben. Das spricht eher für ein Problem der Straßen- oder Oberflächenentwässerung als für einen klassischen Rückstauschaden.
- Nach Straßen-, Leitungs- oder sonstigen Bauarbeiten ändert sich der Wasserlauf, etwa durch falsch eingebaute Rinnen, Bordsteine oder Absenkungen. Genau solche Konstellationen hat die Rechtsprechung als rechtlich relevant angesehen.
- Es hat schon vorher Überflutungen oder Beschwerden gegeben. Wiederholte Ereignisse sind ein starkes Indiz dafür, dass die Gemeinde bekannte Schwachstellen hätte prüfen und abstellen müssen.
Klassischer Rückstau: Eigenverantwortung
Für den klassischen Rückstauschaden aus dem öffentlichen Kanal bleibt es dagegen meist bei Ihrer Eigenverantwortung. Die Rechtsprechung formuliert das deutlich: Rückstau in der öffentlichen Kanalisation ist eine Gefahr, vor der sich der Anlieger grundsätzlich selbst schützen kann und muss. Deshalb scheiden Ersatzansprüche gegen die Gemeinde für diesen Standardfall regelmäßig aus.
Wichtig ist noch eine weitere Abgrenzung: Wenn drückendes Grundwasser durch Bodenplatte oder Kellerwand eindringt, handelt es sich rechtlich oft nicht um denselben Fall wie bei Kanalrückstau oder oberirdischem Straßenwasser. Solche Schäden sind häufig eher eine Frage von Baugrund, Abdichtung und Bauwerksplanung als der kommunalen Abwasserhaftung.
