Gefahren schon bei der Ausweisung von Baugebieten berücksichtigen
Kommunen sind bei der Ausweisung von Baugebieten gesetzlich verpflichtet, den Hochwasserschutz nachhaltig und umfassend zu berücksichtigen. Das beinhaltet den Schutz von Menschen und Gebäuden sowie der Infrastruktur, aber auch die Sicherung von natürlichen Retentionsräumen. Die Städte und Gemeinden müssen dazu die Vorgaben aus dem Baugesetzbuch, dem Wasserhaushaltsgesetz sowie der Gesetzgebung des jeweiligen Bundeslands folgen. Bei einer Bauleitplanung besteht die Pflicht zur Gefahrenvermeidung. Um eine mögliche Gefahr richtig einschätzen zu können, gibt es unter anderem Gefahrenkarten, auf denen die Überschwemmungsgebiete verzeichnet sind, die etwa bei einem 10-jährlichen oder 100-jährlichen Event überflutet werden (als HQ10 bzw. HQ100 bezeichnet).

Rechtlicher Rahmen
Die rechtlichen Grundlagen für Kommunen sind klar definiert. So verpflichtet §1 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Berücksichtigung der Hochwasservorsorge, einschließlich Starkregen, in der Bauleitplanung. Ergänzend definiert §5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Eigenvorsorgepflicht für Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen. Auch technische Normen wie die DIN 1986-100 für Entwässerungsanlagen sowie die DIN EN 752 zum Überflutungsschutz fordern ausdrücklich die Integration von Präventionsmaßnahmen in Planungen. Auch weitere Gesetze kommen bei der Bauleitplanung zum Tragen.
Wichtig: eine genaue Risikoabschätzung
In der praktischen Umsetzung spielen die für jedes Bundesland verfügbaren Überschwemmungskarten eine zentrale Rolle. Sie geben Auskunft über klar definierte Überschwemmungsgebiete, meist auf Basis eines HQ100 Ereignisses. Die behördliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist ein langfristiger Prozess, so dass größere Flächen zunächst auch nur vorläufig als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden, bis es zur endgültigen Festsetzung kommt. Auf festgesetzten Überschwemmungsflächen gelten grundsätzlich Einschränkungen beim Bau von Wohnhäusern. Aber auch nicht explizit ausgewiesene Flächen können gefährdet sein. Daher greifen immer mehr Städte und Kommunen auf lokale Gefährdungsanalysen zurück. Diese berücksichtigen genauere topografische, geologische und städtebauliche Informationen und stellen eine akkuratere Grundlage für eine risikoorientierte Bauleitplanung dar.
Gefahren durch hohe Fließgeschwindigkeiten und Material im Wasser
Überflutungsflächen außerhalb amtlich festgesetzter Überschwemmungsgebiete – wie Straßensenken, Unterführungen oder Grundstücke in Muldenlagen – sind zwar nicht durch §76 WHG geschützt, fallen jedoch unter die Eigenvorsorgepflicht gemäß §5 WHG. Kommunen können – und sollten – solche Flächen benennen und ebenfalls in der Bauleitplanung schützen. Solche kleinräumigen Gefahrenzonen sind in Starkregengefahrenkarten wiedergegeben und helfen bei der Identifikation kritischer Gebiete.
Planerische Maßnahmen
Planerisch lassen sich verschiedene Maßnahmen zur Risikominimierung umsetzen. Bei Flusshochwasser dienen vor allem feste und mobile Dämme und Deiche dem Schutz von Siedlungen. Möglichst viele Retentionsflächen – kleine wie große – im gesamten Einzugsgebiet eines Flusses sollen bereits die Entstehung von Hochwasser vermeiden. Beide Varianten sollten bestenfalls in der Bauleitplanung vorgesehen sein. Der Bauherrschaft selbst steht eine hochwasserangepasste Gebäudegestaltung zur Verfügung.
Kreative Lösungen finden
Mögliche Zielkonflikte – etwa zwischen Rückhalteflächen und Wohnbebauung oder zwischen Barrierefreiheit und Wasserrückhalt – kann mit kreativen Lösungen begegnet werden. So lassen sich beispielsweise Sportplätze auch als Retentionsflächen nutzen oder klappbare Bodenschwellen zur temporären Wasserführung einsetzen. Rechtlich bietet die Stärkung der Abwägungsklausel in §1a BauGB ein Instrument, um die Hochwasservorsorge gegenüber konkurrierenden Planungszielen zu priorisieren.
Fazit: Gefahren erkennen, zielgerichtet planen
Zusammenfassend zeigt sich: Kommunen müssen Hochwassergefahren durch verbindliche Gefahrenkarten, eine risikoadaptierte Flächenausweisung und geeignete Schutzmaßnahmen adressieren. Die Lösung von Zielkonflikten erfordert interdisziplinäre Planung und eine klare Priorisierung der Überflutungsvorsorge in Abwägungsprozessen. Dabei bleibt die Eigenvorsorge privater Eigentümer und Eigentümerinnen ein unverzichtbarer Bestandteil des Gesamtkonzepts. Die Bauleitplanung in ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten ist klar reglementiert. Sie lässt sich aber lokal individuell ausgestalten.
