Starkregen ist kein Schicksal. Wer sein Grundstück versiegelt, muss dafür sorgen, dass abfließendes Regenwasser tiefer liegende Nachbarn nicht schädigt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor. Die höherliegenden Grundstücke müssen so entwässert werden, dass auch bei einem 50-jährlichen Starkregen die darunter liegenden Gebäude geschützt sind.

Im konkreten Fall geht es um das Haus mit Grundstück in einer Mulde am Fuß eines bebauten Hangs. Das Gebäude des Klägers liegt am tiefsten Punkt. Insgesamt dreimal in etwa 25 Jahren ist Starkregenwasser von benachbarten Grundstücken zum Gebäude des Klägers gespült worden. Dort überflutete es Keller und Garage. Das Landgericht Wuppertal hatte die beklagte Besitzerin der höherliegenden, stark versiegelten Grundstücke verpflichtet, deren Entwässerung anzupassen. Dagegen ging die Beklagte vor. Das OLG aber wies die Berufung zurück.
Zwar hatten die Beklagte bereits nach einem Starkregen 2008 und eines anschließenden gerichtlichen Vergleichs bauliche Veränderungen vorgenommen. Auch 2020 hatte die Nachbarin noch einmal nachgelegt und weitere Schutzmaßnahmen installiert. Die aber reichten laut Landgericht Wuppertal und nun auch laut OLG immer noch nicht aus. Zwar argumentierte die Beklagte, es habe sich bei den Überflutungen um „Jahrhundertregen“ gehalten und es sei nicht möglich, sich gegen jede Naturgewalt zu wappnen. Die Gerichte aber sehen die geforderten weiteren Maßnahmen als verhältnismäßig und zumutbar an. Ein Gutachten hatte zudem belegt, dass das Grundstück des Klägers nicht erst durch extremen Starkregen gefährdet sei. Auch weniger dramatische Niederschläge könnten das Kläger-Grundstück fluten.
Die Klage gegen zwei weitere Nachbarn wies der Senat hingegen ab. Hier kam das Gericht zu dem Schluss, dass die vom Gutachter als einzig wirksame Lösung identifizierte bauliche Veränderung massiv sei und somit nicht zumutbar. Zumal der Anteil des von dort stammenden Regenwassers mit fünf bis 25 Prozent der gesamten Wassermenge nicht ausschlaggebend für die Schäden am Haus des Klägers gewesen seien.
Somit ist klar, dass bauherren auch Verantwortung gegenüber den Nachbarn haben. Auch dann, wenn das Oberflächenwasser nicht bewusst vom eigenen Grundstück auf das des Nachbarn geleitet wird. Elementa empfielt, schon bei der Planung mögliche Hochwasser und Starkregenereignisse mit zu bedenken. Im Zweifel ist es stets sinnvoll, sich mit den Nachbarn und der Kommune über gemeinsamen naturgefahrenschutz auszutauschen.



