Rechtliche Vorgaben bezüglich hagelsicheren Bauens

In Deutschland bestehen keine einheitlichen, explizit auf Hagelsicherheit bezogenen gesetzlichen Vorgaben für den Hausbau im Sinne eines eigenen Gesetzes. Allerdings gibt es bauordnungsrechtliche und technische Regelwerke, die indirekt Anforderungen an den Schutz vor Witterungseinflüssen wie Hagel stellen. Dazu kommt, dass Versicherungen ein gewisses Mindestmaß an Hagelsicherheit verlangen können, um die vollumfängliche Absicherung des Gebäudes zu garantieren.

Bauleiter vor einem Einfamilienhaus
© Elementa / Christina Haristes

EU-weite Grundanforderungen an Bauwerke

Sehr allgemein gehalten sind die Grundanforderungen an Bauwerke, die EU-weit gleich lauten. Auf diese Grundanforderungen, festgehalten in Anhang I zur EU-Verordnung Nr. 305/2011 (pdf), bezieht sich die Musterbauordnung der deutschen Bauministerkonferenz.

Grundanforderungen bezogen auf Schäden durch Naturgefahren

Die EU-Verordnung nennt Naturgefahren nicht explizit. Im Anhang I aber ist geregelt, dass ein Gebäude mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufweisen muss. Entsprechenden Kommentaren zufolge schließt das auch einen gewissen baulichen Schutz vor Schäden, hervorgerufen durch Naturgefahren, mit ein.

Musterbauordnung der Bundesrepublik Deutschland

Die deutsche Bauministerkonferenz hat eine Musterbauordnung erlassen, auf der die Landesbauordnungen aufbauen. Auch hierin bleiben die Anforderungen bezüglich des Schutzes vor Naturgefahren im Vagen. So sind Gebäude so zu errichten, dass die Gesundheit und das Leben nicht gefährdet werden. Außerdem sind demnach bauliche Anlagen so zu errichten und instand zu halten, „dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren (…) nicht entstehen“ (§ 13 MBO) (pdf). Auch das spricht für einen gewissen Schutz vor Naturgefahren, die Planerinnen und Planer, Architektinnen und Architekten für ein Gebäude einplanen müssen.

Landesbauordnungen

Die Landesbauordnungen weichen in der Regel nicht von der Musterbauordnung ab. Sie beschreiben – ähnlich vage – die grundsätzliche Bedingung, dass ein Gebäude sicher und geschützt errichtet und instandgehalten werden muss. Konkrete Vorgaben werden im Grunde erst in den Bauleitplanungen erlassen.

Pflichten der öffentlichen Hand

Die Kommunen erlassen Flächennutzungspläne als vorbereitende Bauleitplanung sowie Bebauungspläne als verbindliche Bauleitplanung. Laut Baugesetzbuch sind die Kommunen als ausführende Gebietskörperschaften dazu verpflichtet, sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Bebauungsplan zu kennzeichnen, wenn an einem bestimmten Standort „besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind“ (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Planerinnen und Planer, Architektinnen und Architekten erkennen also aus der Bauleitplanung, ob solche besonderen baulichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Wenn diese näher definiert sind, ergeben sich aus der Bauleitplanung auch konkrete Umsetzungsvorgaben. Dazu gehören etwa Vorgaben zum Fundament oder zu sturmsicheren Dächern.

Fazit

Dass die Bauordnungen auf EU-, Bundes- und Landesebene eher allgemein gehalten sind, ist Wohl und Wehe zugleich. Zum einen lässt sie Planerinnen und Planern sowie der Bauherrschaft einen großen Spielraum bei der Gestaltung – aber auch beim Schutz – eines Gebäudes. Zum anderen bedeutet diese Freiheit, dass Architektinnen und Architekten, Planerinnen und Planer sowie die Bauherrschaft eigenverantwortlich sind, wenn es um den passenden Schutz vor Naturgefahren geht. Konkrete Leitplanken fehlen.

Die finden sich in der Regel in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, also der Bauleitplanung. Die Vorgaben aus dem Baugesetz verpflichten die Kommunen als Verantwortliche für die Bauleitplanung dazu, Standorte für Wohngebäude – also Baugebiete – auf Naturgefahren hin zu prüfen. Falls nötig, sind dann entsprechende Vorgaben in die Bauleitplanung mit aufzunehmen.